§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] | 
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| § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen | § 107b | 
| Wer | Wer | 
| 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 
| 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 
| 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 
| 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. | 
    [1. September 1969–1. Januar 1975]
    1§ 107b. Wer
        
- 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
 - 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
 - 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
 - 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.