§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969] | [1. Oktober 1953] |
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§ 107b | § 107b |
Wer | Wer |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. | wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. |
[1. Oktober 1953–1. September 1969]
1§ 107b. Wer
- 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.