§ 150 StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [28. Dezember 2003] | [22. September 1992] | 
|---|---|
| § 150. Erweiterter Verfall und Einziehung | § 150. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung | 
| (1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | (1) [1] In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | 
| (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | (2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. | 
    [22. September 1992–28. Dezember 2003]
    1§ 150. 2Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung. 
        
            3(1) [1] In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs. 1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 2. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
 - 3. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
 - 4. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.