§ 150 StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1975–22. September 1992]
    1§ 150. Einziehung. Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 59, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.