§ 211 StGB. Mord
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [21. Juni 1977]
    1§ 211. Mord2. 
        
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
        
            (2) Mörder ist, wer
            
        - – aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
 - – heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
 - – um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
 
(3) (weggefallen)
    
- Anmerkungen:
 - 1. 21. Juni 1977: Entscheidung vom 21. Juni 1977.
 - 2. § 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.