§ 211 StGB. Mord

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[21. Juni 1977][1. Januar 1975]
§ 211. Mord [§ 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, neu bekanntgemacht am 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1), ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet.] § 211. Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer (2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, - aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder - heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, - um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. einen Menschen tötet.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1975–21. Juni 1977]
1§ 211. 2Mord.
3(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
4. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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