§ 211 StGB. Mord
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [15. September 1941] |
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§ 211 | § 211 |
(1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. | (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft. |
(2) Mörder ist, wer | (2) Mörder ist, wer |
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, | - aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, |
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder | - heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder |
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, | - um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, |
einen Menschen tötet. | einen Menschen tötet. |
(3) (weggefallen) | (3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus. |
[15. September 1941–1. Oktober 1953]
1§ 211.
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer
- – aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- – heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- – um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.
- Anmerkungen:
- 1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.