§ 211 StGB. Mord

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][15. September 1941]
§ 211 § 211
(1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. (1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer (2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, - aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder - heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, - um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet. einen Menschen tötet.
(3) (weggefallen) (3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.
[15. September 1941–1. Oktober 1953]
1§ 211.
(1) Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2) Mörder ist, wer
  • aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(3) Ist in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus.
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.

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