§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933–30. März 1943]
1§ 219.
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände an einem allgemein zugänglichen Orte ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder angepriesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1933: Artt. I Nr. 14, IV Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933.

Umfeld von § 219 StGB

§ 218c StGB. Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

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