§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [25. Februar 1975–18. Juni 1976/21. Juni 1976]
    1§ 219. Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung2. 
        
(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.
        (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Februar 1975: Nr. II 1 des Urteils vom 25. Februar 1975.
 - 2. § 218b und § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis anzuwenden.