§ 219 StGB. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Juni 1993–1. Oktober 1995]
1§ 219. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage2.
(1) [1] Die Beratung dient dem Lebensschutz durch Rat und Hilfe für die Schwangere unter Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der Eigenverantwortung der Frau. [2] Die Beratung soll dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Not- und Konfliktlage zu bewältigen. [3] Sie soll die Schwangere in die Lage versetzen, eine verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung zu treffen. [4] Aufgabe der Beratung ist die umfassende medizinische, soziale und juristische Information der Schwangeren. [5] Die Beratung umfaßt die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern. [6] Die Beratung trägt auch zur Vermeidung künftiger ungewollter Schwangerschaften bei.
(2) [1] Die Beratung hat durch eine auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstelle zu erfolgen. [2] Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
(3) [1] Die Beratung wird nicht protokolliert und ist auf Wunsch der Schwangeren anonym durchzuführen. [2] Die Beratungsstelle hat über die Tatsache, daß eine Beratung gemäß Absatz 1 stattgefunden hat und die Frau damit die Informationen für ihre Entscheidungsfindung erhalten hat, sofort eine mit Daturn versehene Bescheinigung auszustellen.
Anmerkungen:
1. 16. Juni 1993: Artt. 13 Nr. 1, 17 des Gesetzes vom 27. Juli 1992, Nr. 1 des Urteils vom 4. August 1992, Nr. I 2, II 1 des Urteils vom 28. Mai 1993.
2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des genannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

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