§ 27 StGB. Beihilfe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 27 | § 27 | 
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. | (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen. | 
| (2) Sie beträgt | (2) Sie beträgt | 
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark; | 
| 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens fünfhundert Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. | 
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | 
    [1. Oktober 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
    1§ 27. 
        
(1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzusetzen.
        
            (2) Sie beträgt
            
        - 21. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Goldmark;
 - 32. bei Übertretungen mindestens drei Deutsche Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark.
 
            (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
 - 2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.