§ 27 StGB. Beihilfe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [20. Oktober 1923] | [1. Mai 1923] | 
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| § 27 | § 27 | 
| (1) Die Geldstrafe beträgt | (1) Die Geldstrafe beträgt | 
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens eintausend Mark und höchstens zehn Millionen Mark; | 
| 2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark. | 2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend Mark. | 
| (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. | (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. | 
    [1. Mai 1923–20. Oktober 1923]
    1§ 27. 
        
            (1) Die Geldstrafe beträgt
            
        - 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens eintausend Mark und höchstens zehn Millionen Mark;
 - 2. bei Übertretungen mindestens dreihundert Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens dreihunderttausend Mark.
 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.