§ 27 StGB. Beihilfe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [7. Dezember 1923] | [20. Oktober 1923] | 
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| § 27 | § 27 | 
| (1) Die Geldstrafe ist in Goldmark festzulegen. | (1) Die Geldstrafe | 
| (2) Sie beträgt | beträgt | 
| 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens drei Goldmark und höchstens zehntausend Goldmark; | 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark; | 
| 2. bei Übertretungen mindestens eine Goldmark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens einhundertfünfzig Goldmark. | 2. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark. | 
| (3) [1] Die Vorschriften des Abs. 2 über Höchstbeträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. [2] Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen. | (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht. | 
    [20. Oktober 1923–7. Dezember 1923]
    1§ 27. 
        
            (1) Die Geldstrafe beträgt
            
        - 21. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, mindestens dreißig Millionen Mark und höchstens eintausend Milliarden Mark;
 - 32. bei Übertretungen mindestens zehn Millionen Mark, soweit nicht ein höherer Mindestbetrag angedroht ist oder wird, und höchstens zehn Milliarden Mark.
 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrags besteht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
 - 2. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.
 - 3. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 2, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.