§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. April 1998]
    1§ 315c. 2Gefährdung des Straßenverkehrs. 
        
            3(1) Wer im Straßenverkehr
            
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                    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
                    
- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
 - b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
 
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                    2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
                    
- a) die Vorfahrt nicht beachtet,
 - b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
 - c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
 - d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
 - e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
 - f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
 - g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
 
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 82, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 4. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.