§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | 
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| § 315c | § 315c | 
| (1) Wer im Straßenverkehr | (1) Wer im Straßenverkehr | 
| 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er | 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er | 
| a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder | a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder | 
| b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel | b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel | 
| nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | 
| 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos | 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos | 
| a) die Vorfahrt nicht beachtet, | a) die Vorfahrt nicht beachtet, | 
| b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, | b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, | 
| c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, | c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, | 
| d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, | d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, | 
| e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, | e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, | 
| f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht oder | f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht oder | 
| g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, | g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, | 
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. | 
| (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. | 
| (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 | (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 | 
| 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder | 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder | 
| 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, | 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
    [26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. September 1969]
    1§ 315c. 
        
            (1) Wer im Straßenverkehr
            
        - 
                    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
                    
- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
 - b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
 
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                    2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
                    
- a) die Vorfahrt nicht beachtet,
 - b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
 - c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
 - d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
 - e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
 - f) auf Autobahnen wendet oder dies versucht oder
 - g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
 
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
        
            (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
            
    
- 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
 - 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.