§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [12. Juli 1986] | [1. Januar 1975] | 
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| § 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c. Gefährdung des Straßenverkehrs | 
| (1) Wer im Straßenverkehr | (1) Wer im Straßenverkehr | 
| 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er | 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er | 
| a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder | a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder | 
| b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel | b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel | 
| nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder | 
| 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos | 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos | 
| a) die Vorfahrt nicht beachtet, | a) die Vorfahrt nicht beachtet, | 
| b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, | b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, | 
| c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, | c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, | 
| d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, | d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, | 
| e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, | e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, | 
| f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder | f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder | 
| g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, | g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, | 
| und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. | 
| (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 | (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 | 
| 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder | 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder | 
| 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, | 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, | 
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
    [1. Januar 1975–12. Juli 1986]
    1§ 315c. 2Gefährdung des Straßenverkehrs. 
        
            3(1) Wer im Straßenverkehr
            
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                    1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
                    
- a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
 - b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
 
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                    2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
                    
- a) die Vorfahrt nicht beachtet,
 - b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
 - c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
 - d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
 - e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
 - 4f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder
 - g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
 
 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 176, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 5. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.