§ 330c StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [14. Dezember 2011] | [1. November 1994] | 
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| § 330c. Einziehung | § 330c. Einziehung | 
| [1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können | [1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können | 
| 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 
| 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. | 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. | 
    [1. November 1994–14. Dezember 2011]
    1§ 330c. Einziehung.  [1] Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können
            
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 - 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.