§ 330c StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [14. Oktober 1994] | [1. Juli 1980] | 
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| § 330c. Einziehung | § 330c. Einziehung | 
| Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können | Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1, 2, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können | 
| 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 
| 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, | 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, | 
| eingezogen werden. | eingezogen werden. | 
    [1. Juli 1980–14. Oktober 1994]
    1§ 330c. Einziehung. Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1, 2, § 327 Abs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so können
        
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
 - 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 18, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.