§ 59 StGB. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt.
(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
  • 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
  • 22. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
  • 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
[2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3(2) 4[1] Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
4. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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