§ 59 StGB. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Juli 2017] | [31. Dezember 2006] | 
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| § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt | 
| (1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn | (1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn | 
| 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, | 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, | 
| 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und | 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und | 
| 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 
| (2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. | (2) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. | 
    [31. Dezember 2006–1. Juli 2017]
    1§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt. 
        
            (1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
                
        
    
- 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
 - 22. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
 - 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
 - 2. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
 - 3. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.