§ 68f StGB. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. April 2007]
1§ 68f. Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes.
(1) [1] Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. [2] Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
Anmerkungen:
1. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.

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