§ 80a StGB. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2021]
1§ 80a. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.

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