§ 80a StGB. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][24. November 1973/28. November 1973]
§ 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg § 80a
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[24. November 1973/28. November 1973–1. Januar 1975]
1§ 80a. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.

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