§ 80a StGB. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 2017] | [1. Januar 1975] |
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§ 80a. Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression | § 80a. Aufstacheln zum Angriffskrieg |
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
[1. Januar 1975–1. Januar 2017]
1§ 80a. 2Aufstacheln zum Angriffskrieg. Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.