§ 94 StGB. Landesverrat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [21. Dezember 1932–4. Februar 1946]
    1§ 94. 
        
(1) Wer gegen den Reichspräsidenten einen Angriff auf Leib oder Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
        
            (2) [1] Ebenso wird bestraft, wer den Reichspräsidenten öffentlich beschimpft oder verleumdet. [2] Die Tat wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. [3] Für die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung gilt § 200 entsprechend.
        
        (3) Sind im Falle des Abs. 2 mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 21. Dezember 1932: §§ 9 Nr. 2, 12 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1932.