§ 94 StGB. Landesverrat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. August 1968] | 
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| § 94 | § 94 | 
| (1) Wer ein Staatsgeheimnis | (1) Wer ein Staatsgeheimnis | 
| 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder | 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder | 
| 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, | 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, | 
| und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Landesverrats mit Zuchthaus bestraft. | 
| (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | 
| 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder | 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder | 
| 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. | 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. | 
    [1. August 1968–1. September 1969]
    1§ 94. 
        
            (1) Wer ein Staatsgeheimnis
            
        - 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
 - 2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
 
            (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
                
    
- 1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
 - 2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.