§ 137 StPO. Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 137. 2Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers.
3(1) [1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. [2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
4(2) [1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. [2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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