§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. August 2001] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 149 | § 149 | 
| (1) [1] Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | (1) [1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | 
| (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | 
| (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | 
    [1. Oktober 1950–1. August 2001]
    1§ 149. 
        
            (1) [1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
        
        (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
        (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.60, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.