§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1924] | [7. September 1896] | 
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| § 149 | § 149 | 
| (1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand […] zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. | (1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. | 
| (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | 
| (3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | (3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | 
    [7. September 1896–1. April 1924]
    1§ 149. 
        
(1) Der Ehemann einer Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand derselben zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.
        
        (3) In dem Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 7. September 1896: Art. 35 Nr. II des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.