§ 149 StPO. Zulassung von Beiständen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
|---|---|
| § 149 | § 149 | 
| (1) [1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | (1) [1] Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten ist nach Einreichung der Anklageschrift als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. | 
| (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. | (2) Abs. 1 Satz 1 gilt für den Ehemann einer Angeschuldigten entsprechend. | 
| (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. | (3) Im vorbereitenden Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, in der Voruntersuchung dem Ermessen des Untersuchungsrichters. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 149. 
        
            (1) [1] Der gesetzliche Vertreter eines Angeschuldigten ist nach Einreichung der Anklageschrift als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. [2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
        
        (2) Abs. 1 Satz 1 gilt für den Ehemann einer Angeschuldigten entsprechend.
        (3) Im vorbereitenden Verfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, in der Voruntersuchung dem Ermessen des Untersuchungsrichters.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 14, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.