§ 156 StPO. Anklagerücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 156. Anklagerücknahme § 156
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 156. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 40, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.