§ 156 StPO. Anklagerücknahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 156 § 156
Die öffentliche Klage kann bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht zurückgenommen werden.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 156. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.