§ 156 StPO. Anklagerücknahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 156 | § 156 | 
| Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. | Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 156. Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.67, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.