§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 169.
(1) Für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung des Beschuldigten sind die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) [1] Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Voruntersuchung. [2] Für den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die von ihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 169 StPO

§ 168e StPO. Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

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§ 169a StPO. Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen