§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 169 § 169
(1) Für die Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung des Beschuldigten sind die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften anzuwenden. (1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen [sind] die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften [anzuwenden].
(2) [1] Auch die Befugnis, an sonstigen richterlichen Verhandlungen teilzunehmen, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Voruntersuchung. [2] Für den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die von ihm benannten Sachverständigen gilt dies nur, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. (2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 169.
2(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen [sind] die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften [anzuwenden].
(2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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