§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 169 | § 169 | 
| (1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen [sind] die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften [anzuwenden]. | (1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung. | 
| (2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. | (2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 169. 
        
(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung.
        (2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.