§ 169 StPO. Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 169 § 169
(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen [sind] die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften [anzuwenden]. (1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet. (2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 169.
(1) Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhandlungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt [für den] Beschuldigten, seine[n] Vertheidiger[…] und d[ie] von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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