§ 268 StPO. Urteilsverkündung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [13. Januar 1927] | [1. April 1924] | 
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| § 268 | § 268 | 
| (1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilssormel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | (1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. | 
| (2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen. | (2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen. | 
| (3) Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über die Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden. | 
    [1. April 1924–13. Januar 1927]
    1§ 268. 
        
            (1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.
        
        (2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.