§ 268 StPO. Urteilsverkündung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018] | [25. Juli 2015] |
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§ 268. Urteilsverkündung | § 268. Urteilsverkündung |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) [1] Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. [4] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | (2) [1] Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. [4] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
(3) [1] Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. [2] Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. [3] § 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. | (3) [1] Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. [2] Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. [3] § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | (4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. |
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 268. 2Urteilsverkündung.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 3[1] Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 4[3] Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. 5[4] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.121, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 5. 1. September 2013: Artt. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 7. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 21, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 8. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 77 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.