§ 268 StPO. Urteilsverkündung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 268 | § 268 | 
| (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. | 
| (2) [1] Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | (2) [1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem Schluß der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. | 
| (3) [1] Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. [2] Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. [3] § 229 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | |
| (4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | (3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. | 
| (4) (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
    1§ 268. 
        
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
        
            (2) [1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schluß der Verhandlung oder spätestens am vierten Tage nach dem Schluß der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
        
        (3) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.121, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 31, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.