§ 272 StPO. Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [17. September 1965] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 272 | § 272 | 
| Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält […] | Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält: | 
| 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | 
| 2. die Namen der Richter, Geschworenen und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; | 2. die Namen der Richter, Geschworenen und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; | 
| 3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage; | 3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage; | 
| 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 
| 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | 
    [1. Oktober 1950–17. September 1965]
    1§ 272. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält:
        
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
 - 22. die Namen der Richter, Geschworenen und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
 - 3. die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage;
 - 34. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
 - 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.125, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.