§ 31 StPO. Schöffen, Urkundsbeamte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 31 | § 31 | 
| (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. | (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen und Geschworene sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. | 
| (2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. | (2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 31. 
        
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen und Geschworene sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
        
            (2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.12, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.