§ 31 StPO. Schöffen, Urkundsbeamte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943] | [1. Januar 1928] |
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§ 31 | § 31 |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen sowie auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechende Anwendung. | (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen sowie auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechende Anwendung. |
(2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder]. | (2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder]. |
(3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer anderen als Protokollführer zugezogenm Person entscheidet der Vorsitzer des Gerichts oder der Richter, welchem sie beigegeben sind. | (3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer anderen als Protokollführer zugezogenm Person entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem sie beigegeben sind. |
[1. Januar 1928–15. Juni 1943]
1§ 31.
2(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen sowie auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 4 Nr. 1, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 4 Nr. 1, der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.