§ 31 StPO. Schöffen, Urkundsbeamte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. April 1924] | 
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| § 31 | § 31 | 
| (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen sowie auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechende Anwendung. | (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung. | 
| (2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder]. | (2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder]. | 
| (3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer anderen als Protokollführer zugezogenm Person entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem sie beigegeben sind. | (3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Gerichtsschreibers entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem [er] beigegeben ist. | 
    [1. April 1924–1. Januar 1928]
    1§ 31. 
        
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.