§ 338 StPO. Absolute Revisionsgründe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [13. Dezember 2019]
    1§ 338. 2Absolute Revisionsgründe. Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,]
        
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                31. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
                
- a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
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                        b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
                        
- aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
 - bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
 - cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
 
 
 - 42. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war;
 - 53. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
 - 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
 - 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
 - 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
 - 67. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
 - 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 17, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
 - 4. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 5. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 89, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.