§ 338 StPO. Absolute Revisionsgründe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [13. Dezember 2019] | [25. Juli 2015] | 
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| § 338. Absolute Revisionsgründe | § 338. Absolute Revisionsgründe | 
| Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,] | Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,] | 
| 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn | 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit | 
| a) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder | |
| b) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und | |
| aa) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, | a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, | 
| bb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden | b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist, | 
| ist oder | c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder | 
| cc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde; | d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat; | 
| 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; | 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; | 
| 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; | 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; | 
| 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | 
| 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; | 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; | 
| 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | 
| 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; | 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; | 
| 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. | 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. | 
    [25. Juli 2015–13. Dezember 2019]
    1§ 338. 2Absolute Revisionsgründe. Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,]
        
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                31. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
                
- a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
 - b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
 - c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
 - d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
 
 - 42. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war;
 - 53. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
 - 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
 - 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
 - 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
 - 67. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
 - 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
 - 3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 29, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
 - 4. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 5. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 89, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.