§ 338 StPO. Absolute Revisionsgründe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] | 
|---|---|
| § 338 | § 338 | 
| Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,] | Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,] | 
| 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; | 
| 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; | 2. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; | 
| 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; | 3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; | 
| 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; | 
| 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; | 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; | 
| 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; | 
| 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; | 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält; | 
| 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. | 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. | 
    [1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
    1§ 338. Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,]
        
- 1. wenn das erkennende Gericht […] nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
 - 22. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, [der] von der Ausübung des Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war;
 - 33. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
 - 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
 - 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
 - 6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei [der] die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
 - 7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält;
 - 8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
 - 2. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
 - 3. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.