§ 37 StPO. Zustellungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [6. Juli 2013] | 
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| § 37. Zustellungsverfahren | § 37 | 
| (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) | (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) | 
| (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. | (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. | 
| (3) [1] Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. [2] Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1. | (3) [1] Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. [2] Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1. | 
    [6. Juli 2013–25. Juli 2015]
    1§ 37. 
        
            (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. 2[2] (weggefallen)
        
        
            3(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
        
        
            4(3) [1] Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. [2] Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
 - 2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 12 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
 - 3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 12 Nr. 2, Nr. 3, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
 - 4. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.