§ 37 StPO. Zustellungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2002] | [1. März 1993] |
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§ 37 | § 37 |
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] (weggefallen) | (1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen. |
(2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. | |
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. | (3) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. |
[1. März 1993–1. Juli 2002]
1§ 37.
(1) [1] [Für] das Verfahren bei Zustellungen [gelten] die Vorschriften der Civilprozeßordnung [entsprechend]. [2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 3. 1. März 1993: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.