§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1979][1. Januar 1975]
§ 51 § 51
(1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. [3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. (1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. [3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. [2] Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. [3] Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. (2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) [(weggefallen)] (4) [(weggefallen)]
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 51.
2(1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 3[3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
4(2) 5[1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. 6[2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
7(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
8(4) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 5 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 5 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
8. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.