§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 51 | § 51 |
(1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden. | (1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt werden. |
(2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. | (2) [1] Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. | (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. |
(4) [(weggefallen)] | (4) [Angehörige der Reichswehr werden durch die Militärbehörde vorgeführt.] |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 51.
(1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt werden.
(2) [1] Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
(3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) [Angehörige der Reichswehr werden durch die Militärbehörde vorgeführt.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.